OLG Dresden - Beschluss vom 05.07.2016
20 UF 409/16
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1151
NJW 2016, 3604
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1160
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 331 F 799/16

Zulässigkeit der Beschwerde des Anordnungsgegners gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Fristsetzung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens in einem sorgerechtlichen Eilverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 20 UF 409/16

DRsp Nr. 2016/12343

Zulässigkeit der Beschwerde des Anordnungsgegners gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Fristsetzung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens in einem sorgerechtlichen Eilverfahren

In einem auf Antrag eines Elternteils eingeleiteten sorgerechtlichen Eilverfahren ist eine Beschwerde des Anordnungsgegners gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Fristsetzung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens ungeachtet der Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig wäre, jedenfalls unbegründet, wenn das in Rede stehende Kindeswohl, zu dessen Gewährleistung die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, durch deren Wegfall gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 FamFG gefährdet wäre.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 15.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 18.03.2016 (331 F 799/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 € trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1;

Gründe:

I.