OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2017
4 UF 166/16
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 244; EGZPO § 36 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 546/15

Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners im Abänderungsverfahren nach Abänderung des Unterhaltstitels zu seinen Gunsten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 4 UF 166/16

DRsp Nr. 2017/14730

Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners im Abänderungsverfahren nach Abänderung des Unterhaltstitels zu seinen Gunsten

Orientierungssätze: 1. In einer Familienstreitsache ist der Antragsgegner nur dann beschwerdebefugt, wenn er (materiell) beschwert ist. Hieran fehlt es, wenn in einem Abänderungsverfahren das Ausgangsgericht in Verkennung des Umfangs der bestehenden Titulierung nicht nur dem Antrag des Antragstellers nicht entspricht, sondern auch noch zu dessen Lasten eine Abänderung in entgegengesetzter Richtung - und damit zu Gunsten des Antragsgegners - vornimmt. 2. Zur Umrechnung eines nach der Regelbetrags-VO errichteten Titels

Tenor

I.

wird der Beschwerdewert vorläufig auf unter € 500,00 festgesetzt.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners zu verwerfen, weil ihm die nach § 59 I FamFG nötige Beschwer fehlt.

III.

Der Senat beabsichtigt, die Wertfestsetzung für die 1. Instanz von Amts wegen, § 55 III FamGKG, auf € 3.380,00 zu ermäßigen.

IV.

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, über keinen - gegenüber der Verfahrenskostenhilfe vorrangigen - Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Antragsgegner verfügen.

V.

Der Senat beabsichtigt, nach dem 28.04.2017 über die Beschwerde, die Wertkorrektur und den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden.

Normenkette:

FamFG § 59; FamFG § 244; EGZPO § 36 Nr. 4;