OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2014
6 WF 111/14
Normen:
RVG § 56;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 296/12

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Herabsetzung seiner Vergütung im Abhilfeverfahren auf die Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 6 WF 111/14

DRsp Nr. 2014/11029

Zulässigkeit der Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Herabsetzung seiner Vergütung im Abhilfeverfahren auf die Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse

Zur Abgrenzung der Erinnerung von der Beschwerde, wenn im Rahmen des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts der Urkundsbeamte der Erinnerung (teilweise) abhilft.

Tenor

Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.

Normenkette:

RVG § 56;

Gründe

Die Vorlage an den Senat ist unzulässig.

Gemäß § 55 Abs.1 RVG wird die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Über die Erinnerung gegen die gemäß § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges. Erst gegen diesen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszuges - funktionell durch den amtierenden Richter - ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde eröffnet und der Senat zuständig, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde vorliegen.