Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.
Die Vorlage an den Senat ist unzulässig.
Gemäß § 55 Abs.1 RVG wird die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Über die Erinnerung gegen die gemäß § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges. Erst gegen diesen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszuges - funktionell durch den amtierenden Richter - ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde eröffnet und der Senat zuständig, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde vorliegen.
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