beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2014.
I.
Der am ##.##.2002 geborene Betroffene mit kosovarischer Staatsangehörigkeit reiste am 10.2.2014 in die Bundesrepublik ein. Seine Eltern waren nicht miteinander verheiratet und die Kindesmutter hat mit Zustimmung der kosovarischen Behörde das Sorgerecht für den Betroffenen auf den Kindesvater übertragen. Die Mutter lebt mit unbekanntem Aufenthalt im Kosovo und sein Vater ist derzeit in Norwegen inhaftiert. Tatsächlich hält sich der Betroffene im Haushalt seines Onkels in T auf.
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