OLG Hamm - Beschluss vom 29.08.2023
4 WF 104/23
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 561/23

Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen die gerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 EStG

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 4 WF 104/23

DRsp Nr. 2023/14045

Zulässigkeit der Beschwerde eines Elternteils gegen die gerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 EStG

1. Das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG betrifft nicht die Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient nur der Verwaltungsvereinfachung dahingehend, dass für die Familienkasse der Bezugsberechtigte eindeutig feststeht.2. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird, kommt dem Kontinuitätsgesichtspunkt maßgebliche Bedeutung zu und besteht im Regelfall keine Veranlassung, die bislang praktizierte Handhabung abzuändern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 06.06.2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,- € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn E. V., geboren am 00.00.2012, hervorgegangen. Das Kind wird von den Beteiligten im paritätischen Wechselmodell betreut.