I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Das Familiengericht hat ohne zuvorige Anhörung der Betroffenen, damit ohne zuvorige Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG, im Wege der sogenannten dringlichen einstweiligen Anordnung gemäß § 332 FamFG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von zunächst einer Woche familiengerichtlich genehmigt.
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