OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.11.2011
6 UF 159/11
Normen:
FamFG § 331; FamFG § 332; FamFG § 57; BGB § 1631b;
Fundstellen:
FamRB 2012, 110
FamRZ 2012, 575
MDR 2012, 32
NJW 2012, 162
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 247/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines mit Freiheitsentziehung verbunden untergebrachten Kindes gegen eine ohne Anhörung erlassene einstweilige Anordnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 6 UF 159/11

DRsp Nr. 2011/19859

Zulässigkeit der Beschwerde eines mit Freiheitsentziehung verbunden untergebrachten Kindes gegen eine ohne Anhörung erlassene einstweilige Anordnung

Bei der familiengerichtlichen Genehmigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Kindes ist die Beschwerde des Untergebrachten nicht bereits gegen eine ohne seine persönliche Anhörung erlassene "eilige einstweilige Anordnung" nach § 332 FamFG statthaft, sondern erst gegen die auf die nachgeholte Anhörung ergehende Entscheidung nach § 331 FamFG.

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 331; FamFG § 332; FamFG § 57; BGB § 1631b;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Das Familiengericht hat ohne zuvorige Anhörung der Betroffenen, damit ohne zuvorige Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG, im Wege der sogenannten dringlichen einstweiligen Anordnung gemäß § 332 FamFG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von zunächst einer Woche familiengerichtlich genehmigt.