OLG Köln - Beschluss vom 26.09.2019
10 UF 146/19
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 226 F 393/16

Zulässigkeit der Beschwerde eines Sozialleistungsträgers gegen eine Entscheidung im Unterhaltsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 10 UF 146/19

DRsp Nr. 2020/13846

Zulässigkeit der Beschwerde eines Sozialleistungsträgers gegen eine Entscheidung im Unterhaltsverfahren

In einem kontradiktorisch geprägten Familienstreitverfahren (hier: betreffend den Unterhalt) richtet sich die Beschwerdebefugnis streng nach der Beteiligtenstellung als Antragsteller und Antragsgegner. Ein Sozialleistungsträger hat daher kein eigenes Beschwerderecht, auch wenn wirtschaftliche Interessen berührt werden.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Landes A, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt B, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.04.2019 - 226 F 393/16 - im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

2.

Die Beteiligten und der Beschwerdeführer erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 € festgesetzt (der darüber hinausgehende Beschwerdeantrag war bereits erstinstanzlich zur Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse tituliert worden)

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 4;

Gründe