OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2016
5 UF 139/15
Normen:
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 1159/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 5 UF 139/15

DRsp Nr. 2017/5249

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich

Rügt ein Versorgungsträger, der nicht zu den Regelsicherungssystemen i.S. des § 32 VersAusglG zählt, die fehlerhafte Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bezug auf ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, so fehlt es regelmäßig an der Beschwerdebefugnis.

Tenor

Auf die Beschwerde der A wird der am 17.06.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der A abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Mitgliedsnr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 638,34 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Mitgliedsnr. ###2) zu Gunsten des Antragsteller ein Anrecht i.H.v. 204,96 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

Die Beschwerde der B gegen den am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Dortmund wird als unzulässig verworfen.