OLG Bamberg - Beschluss vom 31.05.2012
2 UF 374/11
Normen:
FamFG § 219;
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 534/10

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich; Verzinsung des Ausgleichsbetrages bei Durchführung des Versorgungsausgleichs fondsgebundener Versorgungsanrechte

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 2 UF 374/11

DRsp Nr. 2012/17674

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Versorgungsausgleich; Verzinsung des Ausgleichsbetrages bei Durchführung des Versorgungsausgleichs fondsgebundener Versorgungsanrechte

Zur externen Teilung fondgebundener Anrechte im Versorgungsausgleich Anders als bei kapitalgedeckten Anrechten kommt bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs fondsgebundener Versorgungsanrechte eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages mit einem Rechnungszinssatz nicht in Betracht - Abgrenzung zu BGH, FamRZ 2011, 1746. (Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen)

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der E. GmbH und der E. Pensionsfonds AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haßfurt vom 23.11.2011 (1 F 534/10) in Ziffer 2. Absatz 3, 5 und 6 wie folgt abgeändert:

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