OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2013
10 UF 201/12
Normen:
ZPO § 621e Abs. 3 S.2 a.F.; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 a.F.; ZPO § 517;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 298/92

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen eine 1993 ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 10 UF 201/12

DRsp Nr. 2013/7954

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen eine 1993 ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich

War ein Versorgungsträger am familiengerichtlichen Verfahren formell beteiligt, so steht die fehlende Bekanntmachung und spätere Zustellung der angefochtenen Entscheidung dem Lauf der Beschwerdefrist nicht entgegen.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird als unzulässig verworfen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 3 S.2 a.F.; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 a.F.; ZPO § 517;

Gründe: