OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2014
5 WF 36/14
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
FuR 2015, 244
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 715/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 5 WF 36/14

DRsp Nr. 2015/458

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners

Die Möglichkeit der Übersendung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner dient lediglich dem Interesse einer erhöhten Richtigkeitsgewähr bei der Feststellung der Bedürftigkeit des Antragstellers. Sie dient dagegen nicht der Einräumung eines Anspruchs des Gegners auf Übersendung der von dem Antragsteller eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen.

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hat beim Amtsgericht gemäß § 113 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO die Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners an sich begehrt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.