OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2013
II-4 WF 261/12
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 109
FamRZ 2013, 1326
MDR 2013, 469
NJW 2013, 877
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 283/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenkostenhilfe für eine Gewaltschutzanordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen II-4 WF 261/12

DRsp Nr. 2013/2896

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenkostenhilfe für eine Gewaltschutzanordnung

Steht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen des § 57 Satz 2 FamFG unter der Bedingung der VKH-Bewilligung, ist gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgssaussicht die Beschwerde auch ohne durchgeführte mündliche Verhandlung statthaft.

Tenor

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 5. November 2012 abgeändert und der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus T bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zwischen 3 und 9 Jahren leben im Haushalt der Antragstellerin; der Antragsgegner pflegt Umgang mit den Kindern.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner rufe sie an einzelnen Tagen mehrfach und bis zu knapp 100mal tagsüber und nachts an, zuletzt in der Nacht vom 15.9. auf den 16.9.2012. Er betitele sie als "Schlampe", "Hure". Er werfe ihr vor, sie gehe auf den Strich und die jüngsten Kinder seien nicht von ihm. Durch die Anrufe sei ihre Lebensführung eklatant eingeschränkt.