Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 08.04.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf wird verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache - hier einstweilige Anordnung - gem. § 57 FamFG ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
§ 57 FamFG gilt für alle Entscheidungen in Eilverfahren, gleich, ob es sich um den Erlass einer Eilanordnung oder die Ablehnung einer aufhebenden Entscheidung handelt. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 57 FamFG am Schluss der Vorschriften über das Eilverfahren (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 57 FamFG, Rdnr. 2).
Grundsätzlich erfasst die Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung auch die Nebenentscheidungen, da der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht weitergehen kann als in der Hauptsache (Zöller-Feskorn, a.a.O., Rdnr. 3; Keidel-Giers FamFG, 17. Aufl. 2011, § 57 Rdnr. 3).
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