OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2013
8 WF 103/13
Normen:
§ 57 FamFG;
Fundstellen:
FuR 2013, 598
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 97/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung betr. Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 8 WF 103/13

DRsp Nr. 2013/18741

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung betr. Unterhalt

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt ist eine Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 08.04.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf wird verworfen.

Normenkette:

§ 57 FamFG;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache - hier einstweilige Anordnung - gem. § 57 FamFG ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

§ 57 FamFG gilt für alle Entscheidungen in Eilverfahren, gleich, ob es sich um den Erlass einer Eilanordnung oder die Ablehnung einer aufhebenden Entscheidung handelt. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 57 FamFG am Schluss der Vorschriften über das Eilverfahren (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 57 FamFG, Rdnr. 2).

Grundsätzlich erfasst die Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung auch die Nebenentscheidungen, da der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht weitergehen kann als in der Hauptsache (Zöller-Feskorn, a.a.O., Rdnr. 3; Keidel-Giers FamFG, 17. Aufl. 2011, § 57 Rdnr. 3).