OLG München - Beschluss vom 08.04.2010
31 Wx 30/10
Normen:
BGB § 1772; FGG § 56e S. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 190
FamRZ 2010, 2088
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 88/10
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 38/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Minderjährigenadoption

OLG München, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 30/10

DRsp Nr. 2010/6861

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Minderjährigenadoption

1. Spricht das Amtsgericht die Adoption eines Volljährigen aus und lehnt es dabei zugleich den Antrag ab, die Wirkungen der Minderjährigenadoption auszusprechen, so ist diese Ablehnung - trotz der Unanfechtbarkeit des Adoptionsdekrets als solches - mit der Beschwerde anfechtbar. 2. § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b BGB setzt voraus, dass der Anzunehmende als Minderjähriger tatsächlich in der Familie des Annehmenden gelebt hat. Der Fall, dass dies gewollt, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich war (hier: aus Gründen des Asylverfahrensrechts), steht dem nicht gleich.

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1772; FGG § 56e S. 3;

Gründe:

I. Mit notarieller Urkunde vom 25.8.2009 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des volljährigen Beteiligten zu 2 (geb. 1982) als Kind durch den Beteiligten zu 1 (geb. 1952) mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption.