OLG München - Beschluss vom 16.11.2010
33 UF 1650/10
Normen:
FamFG § 38; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 119 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 553 F 7378/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Arrestes in einer Familienstreitsache; Verfahrenswert im Arrestverfahren

OLG München, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 33 UF 1650/10

DRsp Nr. 2011/11042

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Arrestes in einer Familienstreitsache; Verfahrenswert im Arrestverfahren

1. Gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests in einer Familienstreitsache ist die Beschwerde eröffnet und nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO (wie OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.08.2010 - 18 UF 100/10, juris). 2. Der Verfahrenswert in einem Arrestverfahren als Familienstreitsache ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in der Regel ein Drittel des Betrags des zu sichernden Anspruchs angesetzt werden können (Anschluss an Brandenburgisches OLG Beschluss vom 30.08.2010 - 15 WF 246/10, juris Rn 6).

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. August 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.000 € festgesetzt

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 119 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 1;

Gründe: