OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.05.2003
16 U 238/02
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 § 621e Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 655

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Änderung einer Bestimmung der Eltern über die Art der Unterhaltsgewährung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 16 U 238/02

DRsp Nr. 2004/19781

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Änderung einer Bestimmung der Eltern über die Art der Unterhaltsgewährung

1. Gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über die Bestimmung der Eltern über die Art der Unterhaltsgewährung ist die befristete Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO gegeben. 2. Das Familiengericht kann gem. § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB von den Eltern getroffene Wahl der Unterhaltsgewährung ändern, wenn ihre Bestimmung dem wohlverstandenen Interesse des Kindes zuwiderläuft. Das Kind muß in die Lage versetzt werden, die von ihm gewählte Berufsausbildung erfolgreich abschließen zu können. 3. Eine tägliche Reisezeit von zwei Stunden für eine einfache Fahrt zum Studienort ist dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zuzumuten.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 § 621e Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 655