KG - Beschluss vom 23.02.2011
19 WF 14/11
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 76;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 391/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts

KG, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 19 WF 14/11

DRsp Nr. 2011/21009

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts

Wird einer Partei ein Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet, erfasst die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dessen Reisekosten. Die Partei ist gegen die so beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 76;

Gründe:

I. Der Mutter ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Januar 2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Ihr ist ihre Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet worden.