Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Mutter ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Januar 2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Ihr ist ihre Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet worden.
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