OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2013
3 UF 52/13
Normen:
FamFG § 67;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 654/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 3 UF 52/13

DRsp Nr. 2014/5734

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) vom 16.4.2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.350 €.

Normenkette:

FamFG § 67;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, die sich gegen den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich eines Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. im Zuge des mit instanzgerichtlichem Beschluss vom 16.4.2013 im Verbundverfahren zugleich stattgefundenen Versorgungsausgleiches wendet, erweist sich bereits als aus formellen Gründen erfolglos. Es ist unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die angefochtene Entscheidung verzichtet hat.

Das von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht angegriffene, über den Gerichtstermin vom 16.4.2013 angefertigte Protokoll in der durch Beschluss vom 26.4.2013 berichtigten Fassung weist (auszugsweise) aus, dass

- der Versorgungsausgleich erörtert wurde,

- die Verfahrensbevollmächtigten (von Antragsteller und Antragsgegnerin) sodann erklärten, dass die Versorgungsanwartschaften bei der A... Lebensversicherung AG nicht ausgeglichen werden sollen,