OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2017
15 WF 243/16
Normen:
FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 338
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 19/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Ehegatten im ScheidungsverfahrenUmfang des Anwaltszwangs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 15 WF 243/16

DRsp Nr. 2017/1108

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Ehegatten im Scheidungsverfahren Umfang des Anwaltszwangs

Für die Einlegung eines Rechtsmittels eines der im Scheidungsverfahren beteiligten Ehegatten gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Mitwirkung im Folgesachenverfahren Versorgungsausgleich besteht Anwaltszwang.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 5. September 2016 - Az. 46 F 19/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verletzung der Auskunftspflicht gem. § 220 Abs. 1 FamFG im Verfahren über die Folgesache Versorgungsausgleich wendet, ist gem. § 35 Abs. 5 i.V.m. § 567 ZPO statthaft.