OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2023
6 WF 27/23
Normen:
FamFG § 114 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1300
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 903/22

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren über den VersorgungsausgleichBestehen eines Anwaltszwangs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 6 WF 27/23

DRsp Nr. 2023/10116

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren über den Versorgungsausgleich Bestehen eines Anwaltszwangs

Für Verfahrenshandlungen in der Folgesache Versorgungsausgleich ist gemäß § 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung notwendig. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeverführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 114 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

In dem Scheidungsverfahren der Beteiligten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten.