OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.01.2011
2 WF 138/10
Normen:
FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1089
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 84/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Anordnung der Mitwirkung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 2 WF 138/10

DRsp Nr. 2011/3438

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Anordnung der Mitwirkung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Die mit einem Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung verbundene gerichtliche Anordnung zur Mitwirkung im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7. September 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Dürkheim der Antragstellerin gemäß § 220 FamFG auferlegt, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Anordnung dem Gericht gegenüber die Lücken in ihrem Versicherungsverlauf entsprechend dem Schreiben ihres Versorgungsträgers vom 2. September 2010 aufzuklären und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Der Beschluss enthielt gemäß § 35 Abs. 2 FamFG den Hinweis, dass im Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden könne.