I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 300,00 € festgesetzt.
I. Mit Beschluss vom 7. September 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Dürkheim der Antragstellerin gemäß § 220 FamFG auferlegt, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Anordnung dem Gericht gegenüber die Lücken in ihrem Versicherungsverlauf entsprechend dem Schreiben ihres Versorgungsträgers vom 2. September 2010 aufzuklären und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Beschluss enthielt gemäß § 35 Abs. 2 FamFG den Hinweis, dass im Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden könne.
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