OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2013
5 WF 146/13
Normen:
FamFG § 57 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 563
FamRZ 2014, 593
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 7444/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 5 WF 146/13

DRsp Nr. 2013/24200

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist auch im Fall einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG nicht statthaft.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Sorgerechtsverfahren nach Antragsrücknahme.

Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 19.11.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten ...., geb. am ..., da dieser nunmehr in seinem Haushalt lebe. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Sorgerechtsregelung, nämlich der Alleinsorge der Kindesmutter, sei vor dem Hintergrund der bestehenden Schwierigkeiten nicht angezeigt.

Am 17.12.2012 fand eine mündliche Erörterung vor dem Amtsgericht statt, welche mit der Ankündigung einer Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme des noch zu bestellenden Verfahrensbeistandes sowie des noch anzufordernden Jugendamtsberichtes endete.