Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Sorgerechtsverfahren nach Antragsrücknahme.
Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 19.11.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten ...., geb. am ..., da dieser nunmehr in seinem Haushalt lebe. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Sorgerechtsregelung, nämlich der Alleinsorge der Kindesmutter, sei vor dem Hintergrund der bestehenden Schwierigkeiten nicht angezeigt.
Am 17.12.2012 fand eine mündliche Erörterung vor dem Amtsgericht statt, welche mit der Ankündigung einer Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme des noch zu bestellenden Verfahrensbeistandes sowie des noch anzufordernden Jugendamtsberichtes endete.
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