1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 3. Mai 2011 - 12 F 30/11 UK - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsteller wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten, beide Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer von ihnen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.
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