OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.07.2011
6 UF 94/11
Normen:
FamG § 113 Abs. 1; ZPO§ 269 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 472
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 30/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG; Prüfung der Kostenquote durch das Beschwerdegericht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 6 UF 94/11

DRsp Nr. 2012/5765

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG; Prüfung der Kostenquote durch das Beschwerdegericht

1. Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach privilegierter Antragsrücknahme erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung § 269 Abs. 5, §§ 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel. 2. Ist die Bemessung einer Kostenquote - wie bei § 243 FamFG - in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 3. Mai 2011 - 12 F 30/11 UK - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamG § 113 Abs. 1; ZPO§ 269 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten, beide Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer von ihnen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.