1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 09.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900,-/1.200,- EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem 18.01.2009 getrennt. Aus ihrer Ehe ist die am 28.12.1994 geborene Tochter E. hervorgegangen, die bei der Antragstellerin lebt und die Schule besucht.
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