OLG Bremen - Beschluss vom 18.04.2011
4 WF 23/11
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 2810/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache

OLG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 4 WF 23/11

DRsp Nr. 2011/8276

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache

Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen nach dem FamFG sind als Endentscheidungen mit der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 09.02.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900,-/1.200,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem 18.01.2009 getrennt. Aus ihrer Ehe ist die am 28.12.1994 geborene Tochter E. hervorgegangen, die bei der Antragstellerin lebt und die Schule besucht.