KG - Beschluss vom 01.03.2011
13 UF 263/10
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1319
NJW 2011, 2672
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 14901/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach sofortigem Anerkenntnis; Veranlassung zur Klageerhebung durch den Unterhaltsschuldner

KG, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 13 UF 263/10

DRsp Nr. 2011/9515

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach sofortigem Anerkenntnis; Veranlassung zur Klageerhebung durch den Unterhaltsschuldner

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach sofortigem Anerkenntnis richtet sich nach § 58 FamFG. 2. Beim Ehegattenunterhalt gibt der Unterhaltsschuldner nur dann Anlass zum Klageverfahren, wenn er bei laufender Unterhaltszahlung in vereinbarter Höhe der außergerichtlichen Aufforderung zur für ihn kostenfreien Titulierung nicht nachkommt, § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. Dezember 2010 - 150 F 14901/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beteiligten sind verheiratete Eheleute. Ein Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Außergerichtlich hatten sich die Beteiligten nach vorausgehender Korrespondenz ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf einen vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Trennungsunterhalt von 584,- EUR monatlich geeinigt.