1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 15. Dezember 2010 - 8 F 547/10 SO - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kosten des ersten Rechtszugs gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Beschwerdewert: bis 700 EUR.
4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 17. Februar 2011 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwältin, beigeordnet.
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter J., geboren am 4. August 2006, hervorgegangen. Am 9. Oktober 2010 haben sich die Kindeseltern getrennt. J. hielt sich beim Antragsteller bzw. dessen Eltern auf.
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