OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.04.2011
6 UF 17/11
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 547/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Kindschaftssachen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 6 UF 17/11

DRsp Nr. 2012/5754

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Kindschaftssachen

1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde, die ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache gerichtet ist. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen es in Betracht kommt, in einer Kindschaftssache erstinstanzlich einem Beteiligten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (hier trotz Antragsrücknahme verneint).

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 15. Dezember 2010 - 8 F 547/10 SO - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Kosten des ersten Rechtszugs gegeneinander aufgehoben werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Beschwerdewert: bis 700 EUR.

4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 17. Februar 2011 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwältin, beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter J., geboren am 4. August 2006, hervorgegangen. Am 9. Oktober 2010 haben sich die Kindeseltern getrennt. J. hielt sich beim Antragsteller bzw. dessen Eltern auf.