OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2011
II-8 WF 162/11
Normen:
FamFG § 150 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 405/08

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung des Scheidungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 162/11

DRsp Nr. 2012/1196

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung des Scheidungsverfahrens

1. Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber - ebenso wie bei §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anwendbar. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar. 2. Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Klärung erforderlich, ob der überlebende Ehegatte den verstorbenen Ehegatten allein beerbt hat.

Tenor

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.05.2011 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf – auch zur Entscheidung über die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 2 S. 2; FamFG § 113 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und (vorläufig) auch begründet.

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