OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.03.2011
6 WF 224/10
Normen:
ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 567 ZPO; FamFG § 58; FamFG § 113; FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 37/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Verfahrensantrags in Familienstreitsachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 6 WF 224/10

DRsp Nr. 2011/7464

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Verfahrensantrags in Familienstreitsachen

Die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Rücknahme des Verfahrensantrags richtet sich in Familienstreitsachen, insbesondere Unterhaltssachen, nach §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO und nicht nach §§ 58 ff. FamFG.

1. Der Antragsgegnerin, die die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat, wird von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung geändert:

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 601 bis 900 €.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 5; ZPO § 567 ZPO; FamFG § 58; FamFG § 113; FamFG § 243;

Gründe: