Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 13.3.2012 (21 FH 18/11) wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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