OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2012
26 UFH 3/12
Normen:
FamFG § 256 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 FH 18/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltfestsetzung im vereinfachten Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 26 UFH 3/12

DRsp Nr. 2013/522

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Unterhaltfestsetzung im vereinfachten Verfahren

1. Die Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann gem. § 256 S. 2 FamFG nur auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit gestützt werden, wenn diese Einwendung bereits erhoben war, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war.2. Ist dies nicht der Fall, so ist die Beschwerde unzulässig. In diesem Fall findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegeerinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG statt.3. Hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen, so hat gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Familienrichter des Amtsgerichts zu entscheiden, so dass eine durch den Rechtspfleger verfügte Vorlage an das Oberlandesgericht aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen ist.

Tenor

Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 13.3.2012 (21 FH 18/11) wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2;

Gründe