Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach vom 7.08.2014, 4 F 740/14, wird als unzulässig verworfen.
2.Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
I.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
Soweit der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.08.2014 gegen die vom Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach im Verfahren 4 F 740/14 mit Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnte Einsichtnahme in die von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Verfahrenskostenhilfeantrages vorgelegten Verfahrenskostenhilfeunterlagen wendet, steht ihm ein eigenes Beschwerderecht nicht zu.
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