OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.10.2014
9 WF 1163/14
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1580; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 684
FuR 2015, 300
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 740/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Prozessgegners

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen 9 WF 1163/14

DRsp Nr. 2014/17255

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Prozessgegners

Eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners ist nicht statthaft.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach vom 7.08.2014, 4 F 740/14, wird als unzulässig verworfen.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1580; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

Soweit der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.08.2014 gegen die vom Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach im Verfahren 4 F 740/14 mit Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnte Einsichtnahme in die von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Verfahrenskostenhilfeantrages vorgelegten Verfahrenskostenhilfeunterlagen wendet, steht ihm ein eigenes Beschwerderecht nicht zu.