OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2010
2 WF 12/10
Normen:
FGG -RG Art. 111; FamFG § 112; FamFG § 113; FamFG § 231; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 241
FF 2010, 422
FGPrax 2010, 165
FamRB 2010, 175
FamRZ 2010, 1467
MDR 2010, 713
NJW 2010, 1821
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 552/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung betreffend Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 2 WF 12/10

DRsp Nr. 2010/5505

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung betreffend Unterhalt

Hat das Familiengericht in einem Verfahren auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde hiergegen nicht statthaft, da auch Entscheidungen in der Hauptsache der Anfechtung nach § 57 FamFG nicht unterliegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; FamFG § 112; FamFG § 113; FamFG § 231; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines isolierten einstweiligen Anordnungsverfahrens um Kindesunterhalt. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2009 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 07.01.2010.

II.