1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 16. April 2011 - 20 F 314/10 S - wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 16. April 2011 - 20 F 314/10 S - wird als unzulässig verworfen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist jeweils gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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