OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.08.2011
9 WF 73/11
Normen:
FamGKG § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 472
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 16.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 314/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zu niedrige vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 9 WF 73/11

DRsp Nr. 2012/5790

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zu niedrige vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten

Die auf die Festsetzung eines vorläufig festgesetzten höheren Streitwertes gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 16. April 2011 - 20 F 314/10 S - wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 16. April 2011 - 20 F 314/10 S - wird als unzulässig verworfen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist jeweils gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 55 Abs. 1;

Gründe: