OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2012
7 UF 16/12
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 57 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 3705/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in Familiensachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 7 UF 16/12

DRsp Nr. 2013/5744

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in Familiensachen

Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ein von dem Antragsteller und dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten bewohntes Hausgrundstück zu veräußern, ist gem. § 57 S. 1 FamFG eine sofortige Beschwerde nicht gegeben. Auch wenn das Gericht das Begehren des Antragstellers am Maßstab des § 1666 BGB geprüft hat, handelt es sich nicht um eine Entscheidung betreffend die elterliche Sorge, da eine stattgebende Entscheidung lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsgegnerin eingegriffen, ihr das Sorgerecht jedoch nicht einmal teilweise entzogen hätte.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 57 S. 2;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unstatthaft.