OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2011
3 UF 351/10
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 1073/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 3 UF 351/10

DRsp Nr. 2012/1565

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung

Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist auch in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit (hier: Kindschaftssache) eine Beschwer von mehr als 600 EUR erforderlich.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Groß-Gerau vom 20.08.2010 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 361 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2;

Gründe: