Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Groß-Gerau vom 20.08.2010 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 361 EUR festgesetzt.
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