OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.07.2011
6 WF 59/11
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 243 S. 2; ZPO § 98;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 392
Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße - 2 F 76/10 - 13.1.2011,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 6 WF 59/11

DRsp Nr. 2011/18533

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

1. In Familienstreitsachen sind für Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen, die ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung ergehen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden (Bestätigung Senat vom 30. März 2011, 6 WF 224/10). 2. Im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 243 Satz 2 FamFG kann auch der Rechtsgedanke des § 98 ZPO einfließen, wonach die Kosten eines durch Vergleich erledigten Rechtstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 243 S. 2; ZPO § 98;

Gründe: