OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2016
9 UF 162/15
Normen:
FamFG § 43; FamFG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 191
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 64/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen an sich rechtskräftigen Beschluss im Hinblick auf die Bekanntgabe eines Ergänzungsbeschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 9 UF 162/15

DRsp Nr. 2016/15503

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen an sich rechtskräftigen Beschluss im Hinblick auf die Bekanntgabe eines Ergänzungsbeschlusses

1. Ist bei Bekanntgabe eines Ergänzungsbeschlusses die Beschwerdefrist für den eine FG-Familiensache betreffenden Hauptbeschluss bereits abgelaufen, so verbleibt es bei der für den Hauptbeschluss bereits eingetragenen Rechtskraft. 2. Zur nachträglichen Ergänzung von Umgangsregelungen durch das Gericht.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Juli 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Oktober 2015 - Az. 32 F 64/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 43; FamFG § 64 Abs. 1;

Gründe:

I.