BGH - Beschluß vom 04.07.2007
XII ZB 199/05
Normen:
ZPO § 511 Abs. 1 § 355 Abs. 2 § 372a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 22
FamRZ 2007, 1728
FuR 2007, 480
MDR 2008, 30
NJW-RR 2007, 1375
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 200/05
AG Ulm, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 458/04

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Feststellung der Abstammung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnenden Beweisbeschluss

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen XII ZB 199/05

DRsp Nr. 2007/14610

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Feststellung der Abstammung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnenden Beweisbeschluss

»Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden.«

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 1 § 355 Abs. 2 § 372a ;

Gründe:

I. Die Klägerin wurde 1961 während der Ehe ihrer Mutter mit K. geboren. Nachdem auf ihre Anfechtungsklage mit seit 6. Januar 2004 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts festgestellt wurde, dass K. nicht der Vater der Klägerin ist, nimmt sie im vorliegenden Verfahren den Beklagten auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch.

Nach Vernehmung von Zeugen erließ das Amtsgericht - Familiengericht - am 21. Juni 2005 einen Beweisbeschluss, demzufolge Prof. Dr. M., Universität U., ein Abstammungsgutachten unter Einbeziehung der Klägerin, ihrer Mutter und des Beklagten erstatten sollte.

Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte Berufung ein und berief sich darauf, es handele sich in Wirklichkeit um ein Teilurteil, das seine persönliche Integrität in unzulässiger Weise verletze.