I. Die Klägerin begehrt die Abänderung einer durch Prozeßvergleich geregelten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Das Schlußurteil des Amtsgerichts vom 31. August 1992, das ihrem Begehren nur teilweise entsprochen hat, greift die Klägerin mit der am 14. Oktober 1992 zum Oberlandesgericht eingelegten Berufung an, über die noch nicht entschieden ist.
Die Klägerin hat den Vorsitzenden Richter und einen weiteren Richter des mit der Sache befaßten Senats für Familiensachen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Senat hat ohne Beteiligung der betroffenen Richter das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
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