BGH - Beschluß vom 03.02.1993
XII ZB 9/93
Normen:
ZPO § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 3
EzFamR aktuell 1993, 211
FuR 1993, 234
NJW-RR 1993, 644
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Oberlandesgerichts

BGH, Beschluß vom 03.02.1993 - Aktenzeichen XII ZB 9/93

DRsp Nr. 1994/3727

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Oberlandesgerichts

Lehnt eine Partei einen Richter eines Senats des Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab, so ist gegen den Beschluß dieses OLG - Senats, der ohne Beteiligung des betroffenen Richters erlassen wurde, und durch den das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wurde, eine Beschwerde nicht statthaft.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Abänderung einer durch Prozeßvergleich geregelten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Das Schlußurteil des Amtsgerichts vom 31. August 1992, das ihrem Begehren nur teilweise entsprochen hat, greift die Klägerin mit der am 14. Oktober 1992 zum Oberlandesgericht eingelegten Berufung an, über die noch nicht entschieden ist.

Die Klägerin hat den Vorsitzenden Richter und einen weiteren Richter des mit der Sache befaßten Senats für Familiensachen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Senat hat ohne Beteiligung der betroffenen Richter das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.