OLG Hamm - Beschluss vom 07.08.2014
10 UF 115/14
Normen:
§§ 156 Abs. 2, 58 ff. FamFG;
Fundstellen:
FamRB 2014, 408
Vorinstanzen:
AG Höxter, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 131/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich im Umgangsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 10 UF 115/14

DRsp Nr. 2014/13499

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich im Umgangsverfahren

Ein gerichtlich gebilligter Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) ist mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter vom 15.05.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 156 Abs. 2, 58 ff. FamFG;

Gründe

I.

Die am xx.xx.2007 geborene N ist das Kind des Antragstellers (Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter). Das Kind lebt bei der Mutter. Der Umgang mit dem Vater ist in dem Verfahren 6 F 362/12 AG Höxter dahingehend geregelt worden, dass das Kind ihn 1 x wöchentlich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr besucht. Ende 2013 kam es bei der Durchführung des Umgangs zu Problemen, die letztendlich dazu führten, dass das Kind den Vater seit Februar 2014 nur noch 1 x wöchentlich für die Dauer von 2 Stunden besuchte.