OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.02.1997
5 WF 12/97
Normen:
ZPO § 769, 707 ; BGB § 242, 1361 § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 895
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, vom 13.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 277/96

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Identität von trennungs- und nachehelichem Unterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.1997 - Aktenzeichen 5 WF 12/97

DRsp Nr. 1997/5522

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Identität von trennungs- und nachehelichem Unterhalt

Ein Beschluß über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO ist entsprechend § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar, es sei denn, das Gericht hat die Grenzen seines Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzeswidrige Entscheidung getroffen.Trennungsunterhalt und nacheheliche Unterhalt sind nicht identisch, so daß ein Urteil über den Trennungsunterhalt nicht zugleich für den nachehelichen Unterhalt gilt. Die Berufung des Unterhaltsschuldners auf diese Nichtidentität kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Parteien im Scheidungsverfahren von der Identität beider Unterhaltsansprüche ausgegangen sind.

Normenkette:

ZPO § 769, 707 ; BGB § 242, 1361 § 1570 ;

Gründe: