OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2013
4 WF 281/12 (2)
Normen:
§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG; § 137 Abs. 5 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 201/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Teilwertfestsetzungen im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 4 WF 281/12 (2)

DRsp Nr. 2013/8070

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Teilwertfestsetzungen im familiengerichtlichen Verfahren

Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 27.03.2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§ 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG; § 137 Abs. 5 FamFG;

Gründe

Der Senat hält an dem Senatsbeschluss vom 25.02.2013 fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dagegen sprechen nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Gegenvorstellung.

1.

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass auch nach der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich diese gem. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG eine Folgesache blieb. Zutreffend ist auch, dass die Gebühren (Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) nach dem Gesamtstreitwert des Verbundes abgerechnet werden. Denn gem. § 44 Abs. 1 FamGKG gelten die Scheidungssache und die Folgesachen als ein Verfahren.