KG - Beschluss vom 17.05.2019
18 UF 32/19
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1796 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 1 S. 1; FamFG § 158 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 171 F 262/19

Zulässigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung eines Kindes in Kindschaftssachen

KG, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 18 UF 32/19

DRsp Nr. 2020/16302

Zulässigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung eines Kindes in Kindschaftssachen

1. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung eines Kindes in Kindschaftssachen ist auch dann unverhältnismäßig, wenn ein allein sorgeberechtigter Elternteil zur Vertretung des Kindes einen Rechtsanwalt bestellt und keinen Kontakt des Kindes mit dem Verfahrensbeistand zulässt. 2. Dem Verfahrensbeistand steht keine rechtliche Handhabe zur Verfügung, um seinen Zugang zu dem Kind durchzusetzen. Dies wäre nur im Wege einer teilweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des sorgeberechtigten Elternteils möglich, der sich jedoch als unverhältnismäßig darstellt, solange noch nicht der Versuch einer gerichtlichen Anhörung des Kindes in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes unternommen worden ist.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 05. Februar 2019 - 171 F 262/19 - aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Sxxx beigeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1796 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 1 S. 1; FamFG § 158 Abs. 5;

Gründe:

I.