BGH - Beschluss vom 26.02.2014
XII ZB 577/13
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 159
FamRZ 2014, 830
FuR 2014, 360
MDR 2014, 540
NJW-RR 2014, 770
Vorinstanzen:
Notariat Ulm, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I 2/13
LG Ulm, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 71/13

Zulässigkeit der Einrichtung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen; Folgen einer fehlenden Unterscheidungsfähigkeit des Betroffenen bzgl. der einzelnen Verfahren für das Vorliegen eines freien Willens des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 577/13

DRsp Nr. 2014/5433

Zulässigkeit der Einrichtung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen; Folgen einer fehlenden Unterscheidungsfähigkeit des Betroffenen bzgl. der einzelnen Verfahren für das Vorliegen eines freien Willens des Betroffenen

Zur Fähigkeit des Betroffenen, einen freien Willen über die Einrichtung einer Betreuung zu bilden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.