OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2019
13 WF 231/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 993
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 127/18

Zulässigkeit der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf einem Verfahrenskostenhilfe Formular in der Fassung vor dem 01.01.2014Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 13 WF 231/18

DRsp Nr. 2019/5362

Zulässigkeit der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf einem Verfahrenskostenhilfe Formular in der Fassung vor dem 01.01.2014 Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit

1. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf einem Verfahrenskostenhilfeformular in der Fassung vor dem 01.01.2014 genügt mangels der nunmehr vorgegebene Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Ansehung der Ausfüllhinweise sowie die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über die weiteren Mitwirkungspflichten im Falle einer Bewilligung nicht mehr den Erfordernissen des § 117 Abs. 4 ZPO. 2. Wer es in Kenntnis eins bevorstehenden Verfahrens trotz eines erheblichen Bankguthabens unterlässt, hieraus im Rahmen einer sorgsamen Wirtschaftsführung eine Rücklage für die drohende Belastung mit den Verfahrenskosten zu bilden, kann sich auf eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit nicht berufen und deshalb keine Verfahrenskostenhilfe beanspruchen (vgl. BGH VersR 2018, 1149; BeckOK ZPO/Reichling, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 115 Rn. 85, jew. m.w.N).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe: