BGH - Versäumnisurteil vom 06.07.2005
XII ZR 293/02
Normen:
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1930
BGHReport 2005, 1410
BGHZ 163, 324
FamRZ 2005, 1538
FuR 2006, 38
MDR 2006, 45
NJW 2005, 3067
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.11.2002
AG Koblenz, vom 17.04.2002

Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 293/02

DRsp Nr. 2005/12451

Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

»Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die Anschlußberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlußberufungsbegründung gedeckt ist.«

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den der Antragstellerin zustehenden nachehelichen Unterhalt.

Die Ehegatten haben am 30. Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder, Jasmin, geboren am 13. November 1989, und Bastian, geboren am 18. August 1997, hervorgegangen sind. Die Antragstellerin ist Hausfrau und betreut nach der Trennung der Parteien die gemeinsamen Kinder allein. Der Antragsgegner ist Berufssoldat; seine Dienststelle ist der Stützpunkt Bonn-St. Augustin. Auf ein bei seinem Vater aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten für seinen Pkw zahlt er monatlich 300 DM (153,39 EUR); einen Kredit zur Finanzierung der Anschaffungskosten für den Pkw der Antragstellerin führte er bis einschließlich August 2002 mit monatlich 280 DM (143,16 EUR) zurück. Die Parteien haben im wesentlichen darüber gestritten, in welcher Höhe dem Antragsgegner Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen entstehen.