Streitig ist, ob die Ablehnung des Antrags auf Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger rechtswidrig gewesen ist.
Das Versorgungsamt S stellte für den am 05.01.1977 geborenen Kläger ab dem 02.12.2002 aufgrund einer psychomentalen Behinderung einen Grad der Behinderung von 80 fest. Für die am 14.11.1943 geborene – mit Beschluss vom 12.04.2012 – beigeladene Mutter des Klägers, Frau B, ist mit Schwerbehindertenausweis des Kreises O vom 27.10.2006 ebenfalls ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden.
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