FG Münster - Urteil vom 29.08.2012
11 K 3406/10 Kg
Normen:
FGO § 100 Abs 1 Satz 4; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; EStG § 74;

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abzweigungsverlangen

FG Münster, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 11 K 3406/10 Kg

DRsp Nr. 2012/20294

Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abzweigungsverlangen

1) Eine Klage auf Abzweigung von Kindergeld ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn und soweit der Kindergeldanspruch durch Weiterzahlung an den Kindergeldberechtigten erloschen ist. 2) Ein Grundsicherungsträger, der für ein behindertes Kind Grundsicherungsleistungen erbringt, hat Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Kindergeldberechtigte für das Kind keine Leistungen im Umfang des Kindergeldanspruchs erbringt und das an ihn ausgezahlte Kindergeld in vollem Umfang auf seine - des Kindergeldberechtigten - zustehenden Grundsicherungsleistungen angerechnet wird.

Normenkette:

FGO § 100 Abs 1 Satz 4; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; EStG § 74;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ablehnung des Antrags auf Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger rechtswidrig gewesen ist.

Das Versorgungsamt S stellte für den am 05.01.1977 geborenen Kläger ab dem 02.12.2002 aufgrund einer psychomentalen Behinderung einen Grad der Behinderung von 80 fest. Für die am 14.11.1943 geborene – mit Beschluss vom 12.04.2012 – beigeladene Mutter des Klägers, Frau B, ist mit Schwerbehindertenausweis des Kreises O vom 27.10.2006 ebenfalls ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden.