OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2012
II-6 WF 392/11
Normen:
VersAusglG § 4; FamFG § 137 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 100/10

Zulässigkeit der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs außerhalb des Scheidungsverbundes

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 392/11

DRsp Nr. 2012/21839

Zulässigkeit der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs außerhalb des Scheidungsverbundes

Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, so sind Auskunftsansprüche gemäß § 4 VersAusglG zwingend im Scheidungsverbund geltend zu machen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 2.9.2011 abgeändert.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 22. 7.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 4; FamFG § 137 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, da das Amtsgericht dieses Rechtsmittel zugelassen hat.

2.

Die Beschwerde ist auch begründet. Ein Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 83,54 € besteht nicht.