Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 2.9.2011 abgeändert.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Iserlohn vom 22. 7.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, da das Amtsgericht dieses Rechtsmittel zugelassen hat.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet. Ein Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 83,54 € besteht nicht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|