OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2019
9 WF 233/19
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 20/18
AG Eberswalde, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 20/18

Zulässigkeit der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Jugendamt als Beistand während des Getrenntlebens der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 9 WF 233/19

DRsp Nr. 2019/17461

Zulässigkeit der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Jugendamt als Beistand während des Getrenntlebens der Eltern

1. Leben die Eltern von Unterhalt begehrenden Kindern getrennt, so können die in der Obhut eines Elternteils befindlichen Kinder gem. § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche nicht im eigenen Namen vertreten durch das Jugendamt als Beistand geltend machen. Vielmehr ist eine gerichtliche Geltendmachung ausschließlich im Wege der Verfahrensstandschaft durch den Elternteil, in dessen Obhut sie sich befinden, möglich. 2. § 1629 Abs. 3 BGB ist auch im vereinfachten Verfahren zu beachten.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eberswalde vom 28.02.2019 und vom 22.03.2019 - Az. 3 FH 20/18 - aufgehoben und die Anträge auf Unterhaltsfestsetzung vom 04.07.2018 zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.909 € (Beschluss vom 28.02.2019) bzw. auf 7.113 € (Beschluss vom 22.03.2019) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3;

Gründe:

1.