OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2022
3 UF 142/21
Normen:
UVG § 7a;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 94/21

Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsvorschussansprüchen für ein SGB-II-Leistungen beziehendes Kind

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 3 UF 142/21

DRsp Nr. 2022/16288

Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsvorschussansprüchen für ein SGB-II -Leistungen beziehendes Kind

Die gerichtliche Durchsetzung nach § 7 UVG auf ein Bundesland übergegangener Unterhaltsansprüche ist ausgeschlossen, wenn das betreffende Kind ausschließlich SGB-II -Leistungen bezieht.

Tenor

I.

Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem antragstellenden Land auferlegt.

II.

Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zur Teilbeschwerderücknahme am 14.01.2022 auf (3.104 € + 12 x 341,50 € =) 7.202 € und für die nachfolgende Zeit auf (3.104 € + 12 x 236 € =) 5.936 € festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 7a;

Gründe

I.